Thema
Scheinselbstständigkeit eines Krankenpflegers
Personen, die unselbstständig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Anhaltspunkte für eine unselbstständige Beschäftigung sind u. a. die weisungsgebundene Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Diese liegt vor, wenn der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung zur Selbstständigkeit erfolgt nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen, nach denen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können, sondern durch Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Einzelfall.
So entschied das Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen im Fall eines Krankenpflegers, der als Honorarkraft in einem neurologischen Fachkrankenhaus tätig war und sich dabei nach Dienstplänen, Schichtzeiten, patientenbezogenen Therapieplänen und ärztlichen Vorgaben richten musste. Der Krankenpfleger konnte seine Tätigkeit nicht eigenverantwortlich organisieren und trug zudem kein wirtschaftliches Risiko.